Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen 1c und 1d sowie 6b einzutreten. c) Parteieingaben müssen unter anderem eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG11). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefoch-