Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.9 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage gemäss dem eingereichten Baugesuch 679 m.10 Die Beschwerdeführerin wohnt an der I.________strasse K.________ in 3076 Worb und damit knapp 500 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Der Wohnort der Beschwerdeführerin liegt somit innerhalb des Einspracheperimeters von 679 m. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.