In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2024 gibt die Beschwerdeführerin an, das Standortdatenblatt habe sich seit der Baueingabe nicht geändert. Es bestehe damit Gewissheit, dass einem eventuell zwischenzeitlich beantragten Bagatellverfahren (Auswechseln des Standortdatenblattes) nicht stattgegeben worden sei. Sie verzichte demnach auf eine weitergehende Stellungnahme. 5. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen