Sie ergänzt ihr Rechtsbegehren Nr. 3 dahingehend, als in einer allfälligen Baubewilligung mittels Bedingung festzuhalten sei, der Korrekturfaktor dürfe erst eingeführt oder erhöht werden, wenn dafür eine rechtskräftige Baubewilligung aus einem neuen ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorliege. Gleichzeitig beantragte sie die Zustellung des Standortdatenblatts vom 4. Oktober 2021 (Revision 2.0) sowie um Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme dazu. In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2024 gibt die Beschwerdeführerin an, das Standortdatenblatt habe sich seit der Baueingabe nicht geändert.