nahme vom 25. Mai 2023 auf das Stellen von konkreten Anträgen im Beschwerdeverfahren. Im Schreiben vom 1. Juli 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Replik. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2024 weist die Beschwerdeführerin auf die ihrer Ansicht nach geänderte Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2023 vom 23. April 2024 hin. Sie ergänzt ihr Rechtsbegehren Nr. 3 dahingehend, als in einer allfälligen Baubewilligung mittels Bedingung festzuhalten sei, der Korrekturfaktor dürfe erst eingeführt oder erhöht werden, wenn dafür eine rechtskräftige Baubewilligung aus einem neuen ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorliege.