In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin einerseits, die Gemeindebehörde sei anzuweisen, sich mit der Einsprache und der Beschwerde in Bezug zur Gemeindeordnung und zur lokalen Situation zu befassen (Rechtsbegehren 5). Andererseits sei ein Augenschein vor Ort unter Beizug eines unabhängigen Fachgremiums durchzuführen und die N.________ sei anzuhören (Rechtsbegehren 6). Letztlich sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht zu gewähren (Rechtsbegehren 7).