In einer allfällig neu erteilten Baubewilligung sei als Auflage einerseits festzuhalten, dass vor allfälligem Aufschalten eines adaptiven Betriebs mit Korrekturfaktor ein neues Baugesuchverfahren zu durchlaufen sei (Rechtsbegehren 3). Andererseits sei nach einer allfälligen Inbetriebnahme eine Abnahmemessung durchzuführen (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin einerseits, die Gemeindebehörde sei anzuweisen, sich mit der Einsprache und der Beschwerde in Bezug zur Gemeindeordnung und zur lokalen Situation zu befassen (Rechtsbegehren 5).