3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 31. März 2023 und die Erteilung des Bauabschlags für das ersuchte Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren (Rechtsbegehren 2). In einer allfällig neu erteilten Baubewilligung sei als Auflage einerseits festzuhalten, dass vor allfälligem Aufschalten eines adaptiven Betriebs mit Korrekturfaktor ein neues Baugesuchverfahren zu durchlaufen sei (Rechtsbegehren 3).