Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/68 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 28. August 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin und D.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb, Gemeindeverwaltung, Bauabteilung, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb betreffend die Verfügung der Gemeinde Worb vom 31. März 2023 (B.________; Erweiterung Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. August 2022 bei der Gemeinde Worb ein Bauge- such für die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Worb Grundbuchblatt Nr. H.________ (Bauparzelle) ein. Die Bauparzelle liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Worb in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) O.________ Die Beschwerdegegnerin plant, die beste- hende Mobilfunkanlage für sich und die F.________ G.________ GmbH (heute: F.________ GmbH) zu erweitern. Konkret ist vorgesehen, am bestehenden Mast die vorhandenen Antennen im High-Band Bereich mit Antennen der neuen Generation im High- und Low-Band Bereich zu ersetzen. Es sollen weiterhin sowohl für die Beschwerdegegnerin wie auch für die F.________ GmbH jeweils drei Antennenkörper angebracht werden. Diejenigen der Beschwerdegegnerin sind auf einer Höhe von 20.00 m über der Höhenkote 0 vorgesehen und bedienen jeweils eine Sen- dungsrichtung im Azimut 0°, 120° bzw. 240°. Die drei Antennenkörper der F.________ GmbH sind auf einer Höhe von 22.80 über der Höhenkote 0 vorgesehen und bedienen jeweils eine Sendungs- richtung im Azimut 110°, 230° bzw. 350°. Die bestehende Mastenkonstruktion, welche an der nördlichen Fassade des Gebäudes auf der Bauparzelle angebracht ist, bleibt durch das Vorhaben unverändert. Zusätzlich sollen hinter den Antennenkörpern auf zwei Ebenen rechteckige Remote 1/18 BVD 110/2023/68 Radio Head (RRH)-Elemente montiert werden. Jeder Antennenkörper verfügt über drei Antennen in unterschiedlichen Frequenzen. Insgesamt geplant ist demnach die Installation von 18 Anten- nen. Die neun Antennen der Beschwerdegegnerin sollen gemäss dem Standortdatenblatt vom 4. Oktober 2021 (Revision: 2.0)1 auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz) und 1800 bis 2600 MHz sowie im Frequenzband 3400 MHz senden. Die neun Antennen der F.________ GmbH sollen gemäss dem Standortdatenblatt vom 4. Oktober 2021 (Revision: 2.0) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 MHz und 1400 bis 2600 MHz sowie im Frequenzband 3600 MHz senden. Weder die Beschwerdegegnerin noch die F.________ GmbH sehen einen adaptiven Betrieb mit Anwendung eines Korrekturfaktors vor. 2. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen die Beschwerdeführerin Einsprache.2 Mit Ge- meinderatsbeschluss vom 19. September 2022 erteilte die Gemeinde Worb für das geplante Bau- vorhaben seine Genehmigung zum Bauen unter Verzicht der Überbauungsordnungspflicht (UeO- Pflicht).3 Das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, führte im Fachbe- richt vom 24. Oktober 20224 aus, die geplante Mobilfunk-Basisstation erfülle die gesetzlichen An- forderungen, der Anlagegrenzwert werde rechnerisch bei sämtlichen Orten mit empfindlicher Nut- zung (OMEN) eingehalten. Es sei kein adaptiver Betrieb mit der Anwendung eines Korrekturfak- tors vorgesehen. Mit Gesamtentscheid vom 31. März 2023 erteilte die Gemeinde Worb für das Vorhaben die Baubewilligung. 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 31. März 2023 und die Erteilung des Bauabschlags für das ersuchte Bauvor- haben der Beschwerdegegnerin (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren (Rechtsbegehren 2). In einer allfällig neu erteilten Baubewilligung sei als Auflage einerseits fest- zuhalten, dass vor allfälligem Aufschalten eines adaptiven Betriebs mit Korrekturfaktor ein neues Baugesuchverfahren zu durchlaufen sei (Rechtsbegehren 3). Andererseits sei nach einer allfälli- gen Inbetriebnahme eine Abnahmemessung durchzuführen (Rechtsbegehren 4). In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin einerseits, die Gemeindebehörde sei anzu- weisen, sich mit der Einsprache und der Beschwerde in Bezug zur Gemeindeordnung und zur lokalen Situation zu befassen (Rechtsbegehren 5). Andererseits sei ein Augenschein vor Ort unter Beizug eines unabhängigen Fachgremiums durchzuführen und die N.________ sei anzuhören (Rechtsbegehren 6). Letztlich sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht zu gewähren (Rechts- begehren 7). 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,5 führte den Schriftenwech- sel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Ferner ersuchte es das AUE um eine Stellungnahme zu den Rügen im Zusammenhang mit der nichtionisierenden Strahlung (NIS). Das AUE gibt in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2023 an, aus der Beschwerde ergäbe sich keine neuen Rügen oder Erkenntnisse. Es verweist daher auf seine Stellungnahme zu den Einsprachen zum Baugesuch im vorinstanzlichen Verfahren vom 13. Dezember 2023.6 In der Beschwerdeant- wort vom 2. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerden und alle Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Worb verzichtet in ihrer Stellung- 1 Das von der Beschwerdegegnerin im Vorverfahren auf Verlangen des AUE berichtigte Standortdatenblatt wurde von dieser nicht neu datiert und auch nicht als neue Version bezeichnet; ersetzt bzw. berichtigt wurde auch lediglich das Zusatzblatt 2; vgl. die beiden Standortdatenblätter in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 103 f. sowie 131 f. 2 Vgl. die (Sammel-)Einsprache vom 10. Oktober 2022, in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 59 ff. 3 Vgl. die Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 16. 4 Vgl. die Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 12 ff. 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 6 Vgl. die Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 40 ff. 2/18 BVD 110/2023/68 nahme vom 25. Mai 2023 auf das Stellen von konkreten Anträgen im Beschwerdeverfahren. Im Schreiben vom 1. Juli 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Replik. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2024 weist die Beschwerdeführerin auf die ihrer Ansicht nach geän- derte Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2023 vom 23. April 2024 hin. Sie ergänzt ihr Rechtsbegehren Nr. 3 dahingehend, als in einer allfälligen Baubewilligung mittels Be- dingung festzuhalten sei, der Korrekturfaktor dürfe erst eingeführt oder erhöht werden, wenn dafür eine rechtskräftige Baubewilligung aus einem neuen ordentlichen Baubewilligungsverfahren vor- liege. Gleichzeitig beantragte sie die Zustellung des Standortdatenblatts vom 4. Oktober 2021 (Revision 2.0) sowie um Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme dazu. In ihrer Stellung- nahme vom 14. August 2024 gibt die Beschwerdeführerin an, das Standortdatenblatt habe sich seit der Baueingabe nicht geändert. Es bestehe damit Gewissheit, dass einem eventuell zwischen- zeitlich beantragten Bagatellverfahren (Auswechseln des Standortdatenblattes) nicht stattgege- ben worden sei. Sie verzichte demnach auf eine weitergehende Stellungnahme. 5. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauentscheid. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG7 innert 30 Ta- gen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Be- schwerdeführerin hat sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Einsprache nicht durchgedrungen.8 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die kon- kret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.9 Vorliegend be- trägt der Einspracheperimeter der Anlage gemäss dem eingereichten Baugesuch 679 m.10 Die Beschwerdeführerin wohnt an der I.________strasse K.________ in 3076 Worb und damit knapp 500 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Der Wohnort der Beschwerdeführerin liegt somit innerhalb des Einspracheperimeters von 679 m. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu beja- hen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nach- folgender Erwägungen 1c und 1d sowie 6b einzutreten. c) Parteieingaben müssen unter anderem eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG11). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefoch- 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 8 Vgl. Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2022, in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 59 ff. 9 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35- 35c N. 17a Lemma 11. 10 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 4. Oktober 2021 (Revision 2.0), Zusatzblatt 2: Technische Angaben zu den Sendeantennen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 131 ff. 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3/18 BVD 110/2023/68 tene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sach- bezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid ausein- andersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begrün- dung dar.12 Die Beschwerdeführerin schreibt einleitend in ihren Beschwerden, sie halte die Ausführungen gemäss ihrer Einsprache und ihren Schlussbemerkungen [im Vorverfahren] aufrecht und bestätige die Rechtsbegehren soweit solche nicht ausdrücklich abgeschrieben oder hier präzisiert worden seien. Ein solcher, globaler Verweis auf die Eingaben im Vorverfahren ist nicht zu lässig. In der Begründung der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin sodann an verschiedenen Stellen auf ihre Einsprache bzw. auf die Schlussbemerkungen, ohne näher auf den angefochtenen Bau- entscheid einzugehen. So verweist die Beschwerdeführerin unter der Überschrift «Materielles / Begründung» zu Buchstabe «A) Zur Stellungnahme Salt vom 28. November 2022» auf ihre Schlussbemerkungen im Vorverfahren. Als ergänzender Beweis zur beklagten, mangelnden amt- lichen Kontrolle weist sie auf das Schreiben vom 19. Dezember 2022 «M.________, Irreführung durch das AUE» hin (Beilage 9 der Beschwerde). Zu Buchstabe «B) Zum Fachbericht Immissi- onsschutz vom 24. Oktober 2022» sowie zu Buchstabe «C) zur Stellungnahme des AUE vom 13. Dezember 2022» verweist sie ebenfalls nur auf die Schlussbemerkungen im Vorverfahren. Insofern es die Beschwerdeführerin bei diesen Verweisen auf ihre Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren oder auf Beilagen zur Beschwerde belässt, ohne dabei auch nur ansatzweise auf den angefochtenen Bauentscheid einzugehen, erfüllt dies die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Soweit die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde konkrete Rügen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) ge- gen den Bauentscheid der Gemeinde Worb vorbringt, ist darin eine genügende Begründung zu erblicken und demnach insoweit auf ihre Beschwerde einzutreten. d) Ihr Rechtsbegehren 2 – den Sistierungsantrag – zieht die Beschwerdeführerin in der Be- gründung ihrer Beschwerde sogleich wieder zurück. Eine Beurteilung desselben erübrigt sich und das Rechtsbegehren 2 bildet nicht Teil des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdever- fahrens. Der Beschwerdeführerin wurde vom Rechtsamt mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023 eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 1. Juli 2023 auf eine inhaltliche Stellungnahme. Das Rechtsbegehren 7 der Be- schwerdeführerin ist damit ebenfalls als erledigt zu beurteilen. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Ausführungen in ihrer Einsprache und den Schlussbemerkungen befasst. Sie habe diese schlicht ignoriert. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde Worb geltend. Die Gemeinde Worb bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe die Ausführun- gen in der Einsprache und den Schlussbemerkungen nicht ignoriert. Die Punkte unmöglicher Voll- zug / Verletzung von Art. 12 und 14 NISV13, fehlende Messverfahren, fehlendes Qualitätssiche- 12 Vgl. BVD 110/2023/65 vom 22. Januar 2024, E. 1, mit Verweis auf VGE 2011/345 vom 23. Oktober 2012 E. 1.2. Vgl. auch Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 24, mit weiteren Hinweisen. 13 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). 4/18 BVD 110/2023/68 rungssystem und Verletzung von Art. 4 NISV / Art. 11 USG14 / Art. 74 BV15 würden im Fachbericht Immissionsschutz und in der Stellungnahme des AUE zur Beschwerde [recte: Einsprachen] be- handelt und erklärt. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die Gemeinde Worb liste im angefochtenen Bauent- scheid die in der Einsprache der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen auf und verweise für de- ren Beurteilung auf den Fachbericht des AUE sowie dessen Stellungnahme zu den Einsprachen. Damit habe sich die Gemeinde Worb in genügender Weise mit der Einsprache der Beschwerde- führerin auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Eventualiter sei diese durch das Beschwerdeverfahren geheilt worden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG verlangt u.a. auch, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht an- fechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Ge- sichtspunkten auseinandergesetzt hat.16 Zudem kann die Begründung auch in einem Verweis be- stehen.17 c) Im angefochtenen Bauentscheid vom 31. März 2023 führt die Gemeinde Worb in der Erwä- gung 3 zu den Einsprachen aus, es werde nicht zu jeder einzelnen Einspracherüge Stellung ge- nommen. Einzig zum Punkt mangelhafte Gesuchsakten würde Stellung genommen. Für die wei- teren Punkte verwies die Gemeinde Worb auf die Stellungnahme der Fachstelle Immissionsschutz des AUE vom 13. Dezember 2022. Abschliessend zum Themenpunkt der Einsprachen hielt die Gemeinde Worb fest, aufgrund des Fachberichts Immissionsschutz des AUE vom 24. Oktober 2022 sowie der Stellungnahme des AUE vom 13. Dezember 2022 und den darin gemachten Aus- führungen würden die Einsprachepunkte als öffentlich-rechtlich unbegründet beurteilt. Im vorin- stanzlichen Verfahren stellte die Gemeinde Worb den Einsprechenden und damit auch der Be- schwerdeführerin den Fachbericht Immissionsschutz vom 24. Oktober 2022 sowie die Stellung- nahme des AUE vom 13. Dezember 2022 zu den Einsprachen zur Einreichung von Schlussbe- merkungen unbestrittenermassen zu.18 Die Beschwerdeführerin reichte auch Schlussbemerkun- gen ein.19 Die Gemeinde Worb setzte sich damit – wenn auch nur indirekt – mit den NIS-spezifischen Rügen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 10. Oktober 2022 auseinander, indem sie hierfür auf die Beurteilung der kantonal zuständigen Fachbehörde verwies und darauf abstützte. Das AUE hielt in seinem Fachbericht vom 24. Oktober 2022 denn auch fest, dass die geplante Mobil- funk-Basisstation die gesetzlichen Anforderungen erfülle und der Anlagegrenzwert bei sämtlichen OMEN rechnerisch eingehalten werde. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 äusserte sich das AUE sodann inhaltlich und detailliert zu den ihm zur Beurteilung von der Gemeinde Worb zugestellten Einsprachen. Die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren stellte die Gemeinde Worb dem AUE nicht mehr zur Stellungnahme zu. Insgesamt ist das Vorgehen der Gemeinde Worb – Verweis auf die Meinung der Fachbehörde – gerade bei 14 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 15 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 16 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7. 17 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 6. 18 Vgl. die Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 39. 19 Vgl. die Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 20 ff. 5/18 BVD 110/2023/68 einer solch technischer Materie wie beim Thema Mobilfunk grundsätzlich nicht zu be- anstanden.20 Bei genauer Analyse der Einsprache der Beschwerdeführerin sowie der Stellung- nahme des AUE dazu sowie der Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin im Vorverfahren ist nun aber zu erkennen, dass sich das AUE – und damit letztlich die Gemeinde Worb durch ihren Verweis im angefochtenen Bauentscheid – nicht mit sämtlichen Rügen der Beschwerdefüh- rerin auseinandersetzte. Konkret betrifft dies die Rügen in der Einsprache der Beschwerdeführerin bezüglich der Sistierung (Rüge Nr. 6), dass kein Versorgungsbedarf bestehe und andere Techno- logien effizienter seien (Rüge Nr. 7) sowie bezüglich des hohen Stromverbrauchs (Rüge Nr. 8). In den Schlussbemerkungen vom 16. Januar 2023 sind sodann neue Aspekte und Vorbringen zu erkennen, welche im Bauentscheid von der Gemeinde Worb nicht – auch nicht indirekt durch Ver- weis auf die Beurteilung des AUE – gewürdigt worden sind. Es betrifft dies das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei eine Abnahmemessung anzuordnen (Begehren Nr. 6), es sei eine Auflage in den Bauentscheid aufzunehmen, dass die Aufschaltung des Korrekturfaktors ein er- neutes Baugesuch erfordere (Begehren Nr. 7) sowie die Rüge, das Bauvorhaben sei aufgrund ideeller Emissionen nicht zu bewilligen. Es obliegt der Baubewilligungsbehörde die Verfahrensgrundsätze des Baubewilligungsverfahren einzuhalten. Darunter fallen auch die Bestimmungen zum rechtlichen Gehör. Folglich hatte vorlie- gend die Gemeinde Worb zu prüfen, ob sämtliche erhobenen Rügen in ihrem Bauentscheid recht- lich genügend gewürdigt worden sind, unabhängig in welcher Form und in welchem Detailgrad dies geschieht. Die Messlatte an die Begründungspflicht eines Entscheids und damit auch an eine Baubewilligung stellt vereinfacht gesagt die Frage dar, ob eine ordentliche Anfechtung des Bau- entscheids möglich ist.21 Auch wenn sich eine Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss und sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann,22 kam die Gemeinde Worb ihrer Begründungspflicht vorliegend punktuell nicht nach. Indem sie lediglich durch Verweis auf die Aus- führungen des AUE die Rügen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren abhandelte und damit verschiedene Rügen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren inhaltlich gänzlich unberücksichtigt geblieben sind, war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfech- tung des angefochtenen Entscheids zumindest erschwert. Es wäre der Gemeinde Worb obgele- gen, genau zu prüfen, ob durch den Verweis auf die Ausführungen des AUE sämtlichen Rügen der Einsprechenden beurteilt worden seien oder nicht. Das Vorgehen der Gemeinde Worb stellt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kogni- tion hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsver- letzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwie- genden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.23 e) Die Beschwerdeführerin erhielt mangels Begründung gewisser Rügen durch die Gemeinde Worb im Bauentscheid zwar in der Beschwerde keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern bzw. 20 Vgl. statt vieler BDE 110/2020/218 vom 4. Juli 2023, E. 4d (angefochten vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Stand 24. Juni 2024). 21 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 mit weiteren Hinweisen. 22 Vgl. BGer 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024. 23 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11. 6/18 BVD 110/2023/68 konnte sie eine abschlägige Begründung durch die Vorinstanz nicht genügend hinterfragen. Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG sowie Art. 66 Abs. 1 VRPG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz aber die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Beschwerdeführerin konnte sich in vorliegendem Ver- fahren insgesamt und unter Wahrung des von ihr eingeforderten Replikrechts auch zur Stellung- nahme des AUE vom 25. Mai 2023 sowie derjenigen der Gemeinde Worb vom 25. Mai 2023 genü- gend äussern.24 Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid wird die erteilte Baubewilligung unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich geprüft. Damit hat die Be- schwerdeführerin ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können. Die unbegründet gebliebenen Punkte der Einsprache der Beschwerdeführerin sind zudem bei ei- ner Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz untergeord- neter Natur (vgl. die Abhandlungen hierzu nachfolgend). Die als leicht einzustufende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde Worb kann demnach durch vorliegendes Verfahren entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 geheilt werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Hei- lung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte schliesslich keinen Einfluss auf den vorinstanzlichen Verfahrensausgang, zumal die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde bzw. in ihrer Replik vom 1. Juli 2023 keine Gründe vorbringt, weshalb die Erteilung der Baubewilligung fälschlicherweise erfolgt sei. (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Eine Aufhebung des Gesamtentscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz würde somit zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen. Die Voraussetzungen zur Heilung der Gehörsverletzung sind daher erfüllt. Sie ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.25 f) Die Beschwerdeführerin moniert im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs zudem, in der Gemeinde Worb bestehe die Möglichkeit der Einberufung eines Fach- ausschusses «mit mindestens drei» ausgewiesenen Fachleuten (z.B. Architekten, Landschaftsar- chitekten, Bauberater des Berner Heimatschutzes, Raumplaner)». Dieser sei offenbar bis anhin nicht beigezogen worden. In einem anderen Verfahren (Mobilfunkanlage, J.________strasse L.________) habe die Bauverwaltung entgegen der Meinung des Fachausschusses die Baube- willigung gleichwohl erteilt. Insoweit die Beschwerdeführerin damit im Beschwerdeverfahren neu den Beizug des Fachaus- schusses gemäss Art. 45 GBR fordert, ist sie nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, weshalb vorliegend der Beizug des Fachaus- schusses erforderlich sein sollte, zumal keiner der in Art. 45 Abs. 2 GBR26 aufgezählten Punkte zutrifft. Dass die Baubewilligungsbehörde in einem anderen Fall offenbar entgegen der Meinung des Fachausschusses entschieden haben soll, spielt für vorliegendes Verfahren einerseits keine Rolle. Andererseits formuliert der Fachausschuss gemäss Art. 45 Abs. 2 GBR ohnehin lediglich Empfehlungen, welche für die Baubewilligungsbehörde nicht bindend sind. 3. Sistierung Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren dessen Sistierung.27 In vorlie- gendem Beschwerdeverfahren bezeichnet die Beschwerdeführerin dieses Begehren aufgrund des Bundesgerichtsurteils 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 als «ausdrücklich» abgeschrie- 24 Vgl. die Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023. 25 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39. 26 Baureglement der Einwohnergemeinde Worb vom 3. Februar 2022. 27 Vgl. die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2022, Ziffer 6, in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 59 ff. Vgl. auch die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2023, in den Vorakten der Ge- meinde Worb, pag. 20 ff. 7/18 BVD 110/2023/68 ben. Eine inhaltliche Auseinandersetzung durch die BVD hat sich demnach erübrigt. Es bleibt bei der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Erwägung 2 hiervor, da sich die Vorinstanz nicht mit diesem – damals noch aufrecht gehaltenen – Antrag befasst hatte. 4. Kein Versorgungsbedarf und Stromverbrauch a) Die Beschwerdeführerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Bedarf einer zusätzlichen Mobilfunkanlage am vorliegenden Standort in Frage. Das Wachstum des mobilen Datenvolumens habe in den letzten Jahren sehr stark abgenommen von jährlich 100% auf 30%. Ebenfalls sei das gesellschaftliche Interesse an der neuen Technologie 5G fraglich. Zudem monierte sie, die Da- tenübertragung über 5G benötige etwa zehn Mal mehr Energie als die Übertragung über Glasfa- ser. Ohne Begrenzung des weltweiten Strombedarfs – wie z.B. über tiefere Strahlengrenzwerte bei Mobilfunkanlagen – werde der explodierende Anstieg durch erneuerbare Energien nicht ge- deckt werden können. Eine konsequente Klima-Politik müsse also auch die über Funk übertrage- nen Datenmengen berücksichtigen und deren stetigen Anstieg stoppen.28 b) Entspricht das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubaubewilligungsverfahren zu prüfenden Vor- schriften, ist dieses zu bewilligen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Die Frage des gesellschaftlichen In- teresses an der Einführung der 5G-Technologie ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen und spielt daher für die Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin keine Rolle. Ebenso wenig ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob überhaupt ein Bedarf einer zusätzlichen Mobilfunkanlage besteht. Für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone sieht das Bundesrecht weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.29 Schliesslich ist im Baubewilligungsverfahren auch nicht zu prüfen, ob die Datenübertragung über 5G etwa 14-mal mehr Energie als die Datenübertragung über Glasfaserkabel benötigt. Auch diese Fragen spielen daher für die Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs keine Rolle. 5. Abnahmemessung a) Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren für den Fall, dass die Baubewilligung erteilt werden sollte, die Anordnung einer Auflage, dass vor definitiver Inbetrieb- nahme durch Abnahmemessungen die Einhaltung der Grenzwerte kontrolliert und garantiert werde. Das Ergebnis sei sodann den Einsprechenden zur Verfügung zu stellen.30 Das gleiche Begehren stellt die Beschwerdeführerin auch in vorliegendem Beschwerdeverfahren (Rechtsbe- gehren Nr. 4), wobei sie es nun konkretisiert auf die Anordnung einer Abnahmemessung bei den OMEN Nrn. 1c, 1d, 4 und 10, da dort der Anlagegrenzwert zu mehr als 80 % ausgeschöpft sei. Sinngemäss kann der Beschwerde wie auch den Schlussbemerkungen im vorinstanzlichen Ver- fahren entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin der Berechnung der Strahlenbelastung nicht traut und einerseits eine generelle Abnahmemessung fordert. Andererseits fordert sie kon- krete Abnahmemessungen bei vier OMEN, da dort der Anlagegrenzwert zu mehr als 80 % ausge- schöpft werde. 28 Vgl. die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2022, Ziffer 7 und 8, in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 59 ff. 29 BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1. 30 Vgl. das Rechtsbegehren Nr. 6 in den die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2023, in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 20 ff. 8/18 BVD 110/2023/68 Die Gemeinde Worb macht hierzu geltend, der Kanton sei zuständig für Abnahmemessungen. Dieser lasse die Messungen durchführen und die Ergebnisse den betroffenen Gemeinden zukom- men. Eine Information der Betroffenen im Einspracheperimeter sei nicht vorgesehen. Es stehe den Einsprechenden jedoch frei, sich bei der Bauabteilung zu erkundigen, ob eine Abnahmemes- sung durchgeführt worden sei. Bejahendenfalls könnten die Unterlagen auf der Gemeinde einge- sehen werden. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, da die zu erwartende Strahlenbelastung an den drei höchst- belasteten OMEN gemäss Standortdatenblatt vorliegend mehr als 80 % des Grenzwerts betrage, sei davon auszugehen, dass die Vollzugsbehörde Messungen durchführen werde. b) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Bei der rechnerischen Prognose der Strahlung, die auf dem Standortdatenblatt basiert, werden zwar die wesentlichen Einflussgrössen berücksichtigt. Dennoch ist die rechnerische Prognose, die im Baubewilligungsverfahren vorgenommen wird, mit gewissen Unsicherheiten behaftet, da sie nicht sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt. Das BAFU empfiehlt in der Vollzugsempfehlung aus diesem Grund, dass an den OMEN, an denen der Anlagegrenzwert gemäss der rechnerischen Prognose zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft wird, nach Inbe- triebnahme der Anlage eine Abnahmemessung vorzunehmen ist.31 Eine generelle oder grundsätzliche Abnahmemessung, wie es die Beschwerdeführerin (auch) for- dert, ist demgegenüber nicht vorgesehen. Was die Beschwerdeführerin dagegen bzw. für eine generelle Abnahmemessung vorbringt, überzeugt denn auch nicht. c) Gemäss dem Standortdatenblatt vom 4. Oktober 2021 (Revision: 2.0) beträgt die elektrische Feldstärke an den vier höchstbelasteten OMEN 4.94 V/m (OMEN Nr. 1c), 4.99 V/m (OMEN Nr. 1d), 4.70 V/m (OMEN Nr. 4) und 4.99 V/m (OMEN Nr. 10). Die Beschwerdeführerin fordert, wie gesehen, für die genannten OMEN die Anordnung einer Abnahmemessung zur Überprüfung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts. Es fällt auf, dass an den höchstbelasteten OMEN Nrn. 1c, 1d und 10 der Anlagegrenzwert von 5 V/m praktisch vollständig ausgeschöpft ist und trotzdem keine Abnahmemessung angeordnet worden ist. Nach der Praxis kann die Behörde zwar in be- gründeten Fällen, in denen die Feldstärke an einem OMEN zu mehr als 80 % erreicht wird, auf eine Abnahmemessung verzichten. Aus dem Fachbericht Immissionsschutz vom 24. Oktober 202232 und der Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 des AUE geht aber nicht hervor, weshalb an den OMEN Nrn. 1c, 1d, 4 und 10 auf eine NIS-Abnahmemessung verzichtet werden kann. Erst in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 25. Mai 2023 liefert das AUE die Begrün- dung für den Verzicht auf eine Abnahmemessung nach. Bei den OMEN Nrn. 1c, 1d und 10 führe die maximal zu berücksichtigende Richtungsdämpfung von 15 dB bei der geplanten Mobilfunkan- lage zu einer Überschätzung der real zu erwartenden Feldstärke. Beim OMEN Nr. 4 sei als höchst- belasteter Punkt die Gebäudeecke ausgewiesen. Gemessen müsste jedoch bei einem Fenster auf der Südostseite des Gebäudes werden. Diese würden alle eine vertikale [recte: horizontale] Abweichung von der Hauptsenderichtung von mindestens 10° aufweisen. Die Dämpfungen in ver- tikaler [recte: horizontaler] Richtung würden demnach immer mindestens 10 dB und nicht 0 dB wie am ausgewiesenen Ort betragen. Daraus ergebe sich für die obersten Fenster beim OMEN Nr. 4 eine berechnete Feldstärke von 3.7 V/m und damit weniger als 80 % des Anlagegrenzwerts. 31 Vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Voll- zugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 20 Ziff. 2.1.8. 32 Vgl. in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 12 ff. 9/18 BVD 110/2023/68 Die Begründung für den Verzicht von Abnahmemessungen durch das AUE vermag nur teilweise und bezüglich der OMEN Nrn. 1c, 1d und 10 zu überzeugen. Diese OMEN befinden sich innerhalb des Gebäudes (OMEN Nrn. 1c und 1d) an welchem die vorliegende Mobilfunkanlage seitlich an- gebracht ist, bzw. im direkt daran angebauten Gebäude (OMEN Nr. 10). Die OMEN befinden sich auf einer Höhe von 7.76 m (OMEN Nrn. 1c und 1d) bzw. 11.36 M (OMEN Nr. 10) über der Höhen- kote 0. Die neuen Antennen sind auf einer Höhe von 20.0 m bzw. 22.80 m über der Höhenkote 0 angebracht. Der Höhenunterschied beträgt demnach 8.6 m, 11.4 m, 12.2 m bzw. 15 m zu den Antennenkörpern. Die drei OMEN sind 20.6 m (OMEN Nr. 1c), 16.3 m (OMEN Nr. 1d) bzw. 25.9 m (OMEN Nr. 10) vom Antennenstandort entfernt. Die Anordnung der Antennen und der OMEN führt insgesamt bei sämtlichen drei OMEN zu einer teilweise massiv höheren Richtungsabschwächung als die gemäss der Vollzugsempfehlung zur NISV für die rechnerische Prognose zugelassene Abschwächung von 15 dB.33 Die Antenne sendet sozusagen über diese OMEN hinweg. Hinzu kommt die faktische Gebäudedämpfung, welche aufgrund der Oblichter bei der Berechnung mit 0 dB angegeben werden muss. Mit anderen Worten ergibt eine Abnahmemessung an diesen drei OMEN, wie das AUE in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2023 festhält, keinen Sinn, da ein viel tieferer Wert als derjenige der rechnerischen Prognose zu erwarten ist. Einhergehend mit der Fachmeinung des AUE ist demnach entgegen dem Grundsatz der Vollzugsempfehlung zur NISV auf eine Abnahmemessung bei den OMEN Nrn. 1c, 1d und 10 zu verzichten. Was die Beschwer- deführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Anders sieht es beim OMEN Nr. 4 aus. Das AUE macht geltend, der im Standortdatenblatt einge- zeichnete Messpunkt sei bei der Gebäudeecke. In Wirklichkeit müsste aber an der Südostfassade bei den Fenstern gemessen werden, weshalb sich eine minimale Richtungsabschwächung von 10 dB und somit eine Berechnung des Anlagegrenzwert nur noch einen Wert von 3.7 V/m ergebe. Diese Begründung vermag nicht vollständig zu überzeugen. Einerseits hat das Gebäude beim OMEN Nr. 4 auch auf der, der Antenne zugewandten Südwestfassade Fenster. Andererseits er- gibt die Berechnung unter Berücksichtigung der realen Richtungsabschwächung gemäss dem AUE immer noch einen relativ hohen Anlagegrenzwert von 3.7 V/m, was immerhin einer Ausnut- zung des Grenzwertes von 74 % entspricht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich kein vollständiger Verzicht auf eine Abnahmemessung, obwohl bei mehrere OMEN die Grenze von 80 % rechnerisch deutlich überschritten ist. Daher ist gestützt auf die Vollzugsempfehlungen der NISV bzw. den darin verankerten Grundsatz der Anordnung von Abnahmemessungen bei OMEN mit einem über 80 % ausgeschöpftem Anlagegrenzwert am OMEN Nr. 4 bzw. bei den obersten Fenstern auf der Südostseite sowie bei den Fenstern auf der Südwestseite je eine Abnahmemes- sung anzuordnen. Das Dispositiv des angefochtenen Gesamtentscheids wird in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. Die Auflage steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben und ist verhältnismässig. So wird mit der Abnah- memessung festgestellt, ob der Anlagegrenzwert im ungünstigsten Fall, der gemäss Bewilligung eintreten kann, eingehalten ist. Im Übrigen versperrt sich die Beschwerdegegnerin der Abnahme- messung nicht, was sich ihrer Beschwerdeantwort entnehmen lässt. 6. Erneutes Baugesuch für Korrekturfaktor a) Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, in einer allfälligen Bau- bewilligung sei festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden dürfe und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden müsse.34 Es sei 33 Vgl. das Standortdatenblatt vom 4. Oktober 2021 (Revision: 2.0), in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 131 ff. 34 Vgl. die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2022, Ziffer 7 und 8, in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 59 ff. 10/18 BVD 110/2023/68 anzuordnen, dass für den Fall der Anwendung eines Korrekturfaktors ein erneutes Baugesuch- verfahren durchzuführen sei.35 Das gleiche Begehren stellt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde an die BVD (vgl. Rechtsbegehren Nr. 3) und wiederholt es in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2024. b) Die Beschwerdeführerin stellte damit sinngemäss das Begehren um Anordnung einer ent- sprechenden Auflage bzw. Bedingung im Bauentscheid. Hierzu ist folgendes festzuhalten: Das Standortdatenblatt bildet Bestandteil des Baugesuchs. Die darin gemachten Angaben sind für die Beschwerdegegnerin verbindlich; mit der umstrittenen Baubewilligung wird keine Anwen- dung eines Korrekturfaktors erlaubt. Die Frage der Anwendung eines Korrekturfaktors stellt sich mithin in vorliegendem Verfahren nicht. Sie liegt ausserhalb des Streitgegenstandes. Eine Auflage oder eine Bedingung über die Frage der Baubewilligungspflicht für die Aufschaltung eines solchen Korrekturfaktors ist demnach vorliegend nicht zu beurteilen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Es sei an dieser Stelle jedoch auf Folgendes hingewiesen: Gemäss den Aussagen des AUE im vorinstanzlichen Verfahren sei Voraussetzung für die zukünftige Anwendung des Korrekturfaktors die Einreichung eines aktualisierten Standortdatenblatts mit den entsprechenden Angaben zur Prüfung durch die kantonale NIS-Fachstelle. Alle weiteren Voraussetzungen (automatische Leis- tungsbegrenzung, angepasstes Qualitätssicherungssystem, angepasste NIS-Datenbank des BA- KOM) seien erfüllt.36 Zum Zeitpunkt des vorliegenden Bauentscheids entsprach es der geltenden Praxis im Kanton Bern, dass die Aufschaltung des Korrekturfaktors bei im «Worst-Case-Szenario» baubewilligten, adaptiven Antennen, für sich alleine nicht baubewilligungspflichtig sei.37 Mit Ent- scheid 1C_506/2023 vom 23. April 2024 hat das Bundesgericht die Aufschaltung eines Korrektur- faktors bei bestehenden, im «Worst-Case-Szenario» beurteilten, adaptiven Antennen nun aber als baubewilligungspflichtig taxiert, unabhängig davon, ob die «Worst-Case-Beurteilung» in einem Baubewilligungsverfahren oder im sog. Bagatellverfahren erfolgte. Nach dieser neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre demnach die Anordnung der be- antragten Auflage der Beschwerdeführerin ohnehin obsolet geworden, da die Anforderung an die Aufschaltung eines Korrekturfaktors vom Bundesgericht in ihrem Sinne entschieden wurde. 7. Fehlende Überbauungsordnung (UeO) a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde andeutungsweise vor, die Gemeinde habe nicht auf die Ausfertigung einer UeO vor Erteilung der Baubewilligung verzichten dürfen. Sie begründet dies mit dem fehlenden Grundversorgungsauftrag in der Schweiz für Mobilfunk, wes- halb kein Anlass bestünde, eine Mobilfunkantenne gegenüber anderen Bauvorhaben bevorzugt zu behandeln. Weiter zeige die Einsprache mit 97 rechtzeitig eingereichten Mitunterschriften auf, dass sich ein nicht zu unterschätzender Bevölkerungsanteil durch die Erweiterung der Sendean- lage berührt und betroffen fühlten. Damit macht sie sinngemäss geltend, es sprächen nachbarliche Interessen gegen die Befreiung von der UeO-Pflicht in vorliegendem Fall und damit gegen die Erteilung der Baubewilligung. 35 Vgl. das Begehren Nr. 7 in den die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2023, in den Vor- akten der Gemeinde Worb, pag. 20 ff. 36 Vgl. den Fachbericht des AUE vom 24. Oktober 2022, in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 12 ff. 37 Vgl. hierzu neben dem erwähnten Fachbericht des AUE vom 24. Oktober 2022 die Stellungnahme des AUE vom 25. Mai 2023 mit Verweis auf die Weisung der Bernischen Systematischen Information Gemeinden BSIG-Nr. 7/725.1/11.1: Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen für 5G-Funktionen vom 28. April 2022. Vgl. auch BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023, E. 3f. 11/18 BVD 110/2023/68 Die Gemeinde Worb erklärt in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2024, es sei ihre Praxis, bei Bau- vorhaben, welche nur eine geringe Volumenvergrösserung verursachten, die Nutzung nicht än- dere und das äussere Erscheinungsbild nur wenig verändere, die Ausnahme um Verzicht auf Aus- arbeitung einer UeO oder Teil-UeO zu genehmigen. Am vorliegenden und bestehenden Standort dürften gemäss Art. 44 GBR Antennenanlagen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit da- durch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt werde, auch umgebaut und erweitert werden. Dies sei vorliegend gegeben. Die Beschwerdegegnerin bemerkt hierzu, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern vorlie- gend die Voraussetzungen zur Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung nicht erfüllt sein sollten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Um- und Ausbau einer bereits bestehenden Mobil- funkanlage den in Art. 24 GBR verankerten Bauzielen der ZPP O.________ widersprechen würde. Der Entscheid der Ausnahmebewilligung liege zudem im Ermessen der Baubewilligungsbehörde, was diese vorliegend in rechtskonformer Weise ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin vermöge weiter nicht aufzuzeigen, inwiefern nachbarliche Interessen verletzt würden. Alleine der Umstand, dass das Vorhaben eine grössere Zahl von Personen berühre, ergebe noch keine Verletzung de- ren Interessen. b) Die Bauparzelle liegt in der ZPP O.________ gemäss Art. 24 GBR.38 Für Bauvorhaben in der ZPP O.________ gelten die Grundsätze von Art. 92 ff. BauG sowie von Art. 11 GBR. Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige UeO voraus (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 BauG). Vor Erlass der UeO dürfen somit grundsätzlich keine Bauvorhaben bewilligt oder ausgeführt werden. Das Gesetz gibt aber der Gemeindebehörde die Kompetenz, in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abzuweichen und Ausnahmen zu gestatten, sofern das Vorhaben den Festlegungen der Grundordnung (gemeint ist: den ZPP-Vorschriften) entspricht (Art. 93 Abs. 1 Satz 2 BauG). Dabei kommt der Gemeinde ein erheblicher Ermessensspielraum zu, da sie in ihrer Planungsautonomie betroffen ist. Sie darf jedoch nicht willkürlich handeln und muss ins- besondere Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachten und die öffentlichen Interessen wahren.39 Ebenfalls ohne die Ausarbeitung einer UeO sind Vorhaben gestattet, wenn bereits Bau- ten unter Verzicht auf den Erlass der UeO erstellt wurden und das neue Vorhaben den Festlegun- gen der Grundordnung entspricht sowie es sich in die bestehenden Bauten einordnet (Art. 93 Abs. 2 BauG).40 c) Für die ZPP O.________ besteht keine UeO.41 Folglich wurden die bestehenden Bauten auf der Bauparzelle, so auch die bestehende Mobilfunkanlage, bereits ohne UeO erstellt. Das vorlie- gende Bauvorhaben hat demnach die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 2 BauG zu erfüllen, damit es (ebenfalls) ohne den Erlass einer UeO baubewilligt werden kann. d) Die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde Worb regelt für Zonen mit Planungsplicht (ZPP) in Art. 11 GBR gewisse Grundsätze. Für die Bauparzelle bezeichnet Art. 24 GBR die bau- lichen Möglichkeiten: «1 Die ZPP bezweckt die Festlegung der Baumöglichkeiten mit folgenden speziellen Zielen: • die Erstellung einer Bebauung unter Gewährleistung der Quartierübergänge, 38 Vgl. den Zonenplan der Gemeinde Worb vom 3. Februar 2022. 39 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art.92/93 N. 3, vgl. VGE 2016/266, E. 3.4 40 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art.92/93 N. 4. 41 Vgl. den Zonenplan der Gemeinde Worb vom 3. Februar 2022, vgl. auch ÖREB-Kataster des Kantons Bern, Auszug zur Parzelle Worb, Grundbuchblatt Nr. 143. 12/18 BVD 110/2023/68 • einer gesamtheitlichen Aussenraumgestaltung, • der Optimierung der Erschliessung und Parkierung sowie • die Festlegung von Lärmschutzmassnahmen. 2 Nutzungsart: Wohnen (mit einem Mindestanteil von hindernisfreien Wohnungen von 20% der oberirdischen Geschoss- fläche), für die Quartierversorgung notwendige Gewerbe und Dienstleistungen, kleine Büros und Praxen, mässig störendes Gewerbe inklusive betriebsnotwendige Büros, Labors, Kantinen und Lager sowie Sport- und Freizeitanlagen. Im Erdgeschoss sind Geschäfte (Dienstleistung mit Publikumsverkehr) vorgeschrieben. 3 Nutzungsmass: Anzahl Vollgeschosse: 4 Fassadenhöhe traufseitig: max. 13.00 m 4 Gestaltung: Die Ausrichtung publikumsintensiver Nutzung auf die öffentlichen Bereiche (Strasse, Platz) und die Gestal- tung eines für den Fussgänger attraktiven Vorbereiches ist vorgegeben. Es ist eine städtebaulich klar defi- nierte Gestaltung der Strassenräume und Pätze auszuweisen. Bei Ausnützung der 4 Vollgeschosse ist ein Flachdach ohne Attikageschoss vorzusehen. 5 Lärmempfindlichkeitsstufe: Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.» Gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung sind Mobilfunkanlagen in Bauzonen grundsätzlich zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktio- nellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bau- zonenland abdecken.42 Vorliegende ZPP O.________ ist offensichtlich eine Bauzone. Sie kommt einer Mischzone gemäss Art. 1 GBR nahe, indem Wohnen, kleinere Gewerbe, in gewissem Rah- men Gastronomiebetriebe («Kantine») und auch Sport- und Freizeitanlagen zulässig sind. Die Beschwerdeführerin bringt nicht konkret vor, weshalb der Umbau der bestehenden Mobilfunkan- lage der baulichen Grundordnung widersprechen sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Mobilfunkanlage keine unmittelbare funktionelle Beziehung zur ZPP O.________ sowie de- ren unmittelbaren Umgebung haben sollte. Die Bauparzelle ist weiter nur von Bauzonen umgeben. Die vorliegende Mobilfunkanlage deckt damit offensichtlich vorwiegend Bauzonenland ab. Die Mo- bilfunkanlage ist am vorliegenden Standort durch die bauliche Grundordnung auch nicht ausge- schlossen. Vielmehr entspricht der Standort dem in Art. 44 GBR vorgeschriebenen Kaskadenmo- dell der Gemeinde Worb, da Mobilfunkantennen nur in reinen Wohnzonen und ZPP mit überwie- gender Wohnnutzung grundsätzlich ausgeschlossen sind. Wie erwähnt, entspricht die ZPP O.________ eher einer Mischzone und hat v.a. keinen überwiegend Wohnnutzung als Planungs- vorgabe. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das vorliegende Bauvorhaben der baurechtli- chen Grundordnung entspricht. Die Mobilfunkanlage gliedert sich sodann auch nach dem Umbau in die bestehenden Bauten ein. Durch das Vorhaben ändert das äussere Erscheinungsbild der Mobilfunkanlage nur äusserst geringfügig, indem die neuen Antennenpanels die älteren etwas überragen.43 Demnach durfte die Gemeinde Worb vorliegendes Bauvorhaben ohne den Erlass einer UeO baubewilligen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt überzeugt nicht. Nach- barlichen Interessen spielen bei der Frage des UeO-Verzichts keine Rolle. Durch das Vorgehen der Gemeinde Worb wird der Umbau der vorliegenden Mobilfunkanlage auch nicht gegenüber anderen Bauvorhaben bevorzugt. 8. Ideelle Immissionen 42 Vgl. statt vieler BGer 1C_235/2022 vom 23. November 2023, E. 4.1. 43 Vgl. den Plan Ansicht A, Mst. 1:100 sowie Ansicht A, Mst. 1:500, vom 4. Oktober 2021, Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 11. 13/18 BVD 110/2023/68 a) Die Beschwerdeführerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dem Bauvorhaben sei zufolge «ideeller Immissionen» der Bauabschlag zu erteilen. Dabei stützte sie sich auf das Urteil 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022 ab, in welchem das Bundesgericht berücksichtigt habe, «dass das Bauprojekt die ideellen Immissionen einer an ihrem Standort nicht bewilligungsfähigen Mobilfunkanlage erhöhen würde». Der vorliegend beantragte Antennenausbau sehe eine Verdop- pelung der Breite der Antennenbestückung (horizontale Ausdehnung) gegenüber der heutigen Anlage vor sowie eine neue Bestückung mit zwei auffälligen Parabolspiegeln. Das werde die Be- völkerung als zusätzliche Belastung und Bedrohung erleben.44 Die Beschwerdegegnerin erwidert, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei der von ihr zitierte Bundesgerichtsentscheid («Fall Ostermundigen») nicht einschlägig für vorliegenden Fall. Es gehe nicht um die Besitzstandgarantie oder um die Erweiterung einer rechtswidrigen An- lage. Es müsse demnach auch nicht geprüft werden, ob die Rechtswidrigkeit verstärkt würde oder nicht. Die vorliegende Anlage sei rechtmässig. Für die Bewilligungsfähigkeit könnten daher allfäl- lige ideelle Immissionen, wie namentlich Ängste oder ungute Gefühle gegenüber elektromagneti- scher Strahlung keine Rolle spielen. Für allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen sei allein die Einhaltung der Grenzwerte der NISV massgebend. b) In Erwägung 7c wird festgehalten, dass vorliegende Mobilfunkanlage in der ZPP O.________ zonenkonform ist sowie dem Kaskadenmodell für Antennenanlagen der Gemeinde Worb gemäss Art. 44 GBR entspricht. Im «Fall Ostermundigen» entspricht die bestehende Mobi- lanlage jedoch gerade nicht dem in der Gemeinde Ostermundigen anwendbaren Kaskadenmodell gemäss Art. 11a GBR Ostermundigen45. Bereits deswegen kann die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt aus dem Verweis auf dieses Bundesgerichtsurteil ableiten. Vielmehr ist ein- hergehend mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten, ideellen Immissionen im vorliegenden Fall unbeachtlich für die Frage der Bewilli- gungsfähigkeit des Bauvorhabens sind. Insofern die Beschwerdeführerin die leichte Vergrösse- rung der Antennenpanels moniert, vermag sie daraus ebenfalls nichts für ihren Standpunkt abzu- leiten. Einerseits sind vorliegend ideellen Immissionen, wie erwähnt, für die Frage der Baubewilli- gungsfähigkeit irrelevant. Andererseits bestehen in der Gemeinde Worb für zonenkonforme An- tennenanlagen keine spezifischen Bestimmungen zur Ästhetik bzw. ihre Eingliederung in die Um- gebung. Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter vorgebracht, dass die Mobilfunkanlage nach dem Umbau und der damit verbundenen, leichten Änderung ihres Erscheinungsbildes die Umgebung in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde. 9. Gesundheit a) Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde gesundheitliche Bedenken gegenüber den geltenden Grenzwerten der Mobilfunkstrahlung. Dabei legt sie eine Tabelle abhängiger und unabhängiger Grenzwertempfehlungen ins Recht (Beilage 7 der Beschwerde). Diese Übersicht zeige auf, dass in der beruflichen und ärztlichen Sorgfaltspflicht (und Ausbildung) andere Erfah- rungen vorlägen als die heute noch gültigen Mobilfunkgrenzwerte, welche im Jahr 1999 aussch- liesslich in Berücksichtigung der Erwärmung eines Stückes Fleisch festgelegt worden seien. Die Beschwerdegegnerin erwidert, das Bundesgericht habe die NISV mehrfach akzessorisch überprüft. Kürzlich habe das Bundesgericht im Entscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 44 Vgl. das Begehren Nr. 8 in den die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2023, in den Vor- akten der Gemeinde Worb, pag. 20 ff. 45 Baureglement der Einwohnergemeinde Ostermundigen vom 17. Juli 1995, letzte Teilrevision vom 23. September 2022. 14/18 BVD 110/2023/68 festgehalten, dass in Bezug auf den Gesundheitsschutz und das Vorsorgeprinzip eine Anpassung der Grenzwerte aufgrund von Studien, die wissenschaftlichen Standards nicht genügen, nicht in Betracht komme. Ebenfalls sei nicht erweisen, dass adaptive bzw. pulsierende Strahlung gesund- heitsschädlicher sei als konventionelle. Massgeblich für die Bewilligungsfähigkeit der strittigen Mo- bilfunkantennenanlage sei aus immissionsrechtlicher Sicht demnach auch weiterhin einzig, dass sie die Grenzwerte und Vorgaben der NISV einhält, was vorliegend gegeben sei. b) Das BAFU ist für Fragen zur Strahlung von Mobilfunkantennen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit zuständig. Es hat zur fachlichen Unterstützung eine beratende Expertengruppe BERENIS einberufen. Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Men- schen von Bedeutung sind oder sein könnten.46 Das BAFU müsste dem Bundesrat eine Anpas- sung der Grenzwerte in der NISV empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse aus der For- schung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Die für 5G verwendeten Frequen- zen liegen im selben Bereich wie die bisher eingesetzten Mobilfunktechnologien oder WLAN. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand gibt es keine fundierten Hinweise, wonach 5G andere biologische Wirkungen hat als bisher verwendete Mobilfunktechnologien.47 Vom Ein- satz von adaptiven Sendeantennen gemäss dem Mobilfunkstandard 5G im Rahmen der geltenden Grenzwerte in der NISV scheint keine Gesundheitsgefährdung auszugehen. BERENIS hat im Rahmen ihrer Tätigkeit bisher keine Studie gesichtet, aufgrund welcher sie im Hinblick auf die Pulsation der Signale eine Grenzwertanpassung hätte empfehlen können und müssen. Auch das Bundesgericht hat sich im Leiturteil BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 ausführlich mit dem Vorsorgeprinzip in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung, und insbesondere mit den Anlage- grenzwerten auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass nach dem heutigen Wissensstand die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Anwendung der aktuellen Grenzwerte dem Vor- sorgeprinzip entspreche.48 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge mehrfach bestätigt. Das Bundesgericht hat sich in seinen Entscheiden zudem auf die zuständigen Fach- behörden und deren Beurteilung abgestützt.49 c) Mit Verweis auf diese Ausführungen ist gemäss dem heutigen Stand der Wissenschaft bei Einhaltung der Anlagegrenzwerte resp. der bewilligungsfähigen Frequenzen mit keiner Gesund- heitsgefährdung zu rechnen, die es rechtfertigen würde, ein Bauvorhaben nicht zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Vorbringen und insbesondere mit der ins Recht gelegten Tabelle nichts anderes darzulegen. Überdies sind bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere berücksichtigt.50 10. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend erweisen sich die meisten Rügen der Beschwerdeführerin als unbegrün- det. Lediglich die Rüge der fehlenden Abnahmemessung erweist sich teilweise als begründet. 46 www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Newsletter. 47 Vgl. Röösli Martin, Hahad Omar, Dongus Stefan, Loizeau Nicolas, Daiber Andreas, Münzel Thomas, Eeftens Marloes, Gesundheitsrisiko Mobilfunkstrahlung? Was ändert sich mit 5G?, in Aktuelle Kardiologie 2021, Heft 10, S. 531 ff. (abrufbar unter: https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/topten/10.1055/s-00022861); vgl. auch Röösli Martin, Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Menschen, in URP 2021 S. 124 ff. 48 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, E. 5 und zahlreiche Hinweise auf neuere Studien und Artikel zu diesem Thema. 49 Siehe beispielsweise BGer 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023, E. 6. Vgl. zum Ganzen statt vieler auch BVD 110/2021/102 vom 29. Mai 2024, E. 8. 50 BGE 126 II 399, E. 4b. 15/18 BVD 110/2023/68 Diese Beurteilung kann gestützt auf die Akten erfolgen. Der von der Beschwerdeführerin bean- tragte Augenschein erübrigt sich folglich und ist abzuweisen. Ebenfalls nicht erforderlich ist die Anhörung der N.________, zumal diese selber Einsprache im Vorverfahren erhoben hatte, sich jedoch nicht mehr mittels Beschwerde an vorliegendem Verfahren beteiligte.51 b) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, grossmehrheitlich abzuweisen. Einzig bezüglich der fehlenden Abnah- memessung beim OMEN Nr. 4 ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Gemeinde Worb vom 31. März 2023 ist mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen (Ab- nahmemessungen beim OMEN Nr. 4). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigten. c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalge- bühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV52). In An- wendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 1800.00 festgelegt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen wer- den, unterliegen mehrere Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.53 Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wurde. Dies stellt einen besonderen Umstand dar und es rechtfertigt sich, dafür ein Sechstel der Verfah- renskosten, ausmachend CHF 300.–, auszuscheiden. Hinsichtlich der zusätzlichen Auflage be- treffend Abnahmemessung gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend und die Beschwerdegegne- rin als unterliegend. Im Übrigen verhält es sich umgekehrt. Aufgrund der klar untergeordneten Bedeutung der zusätzlichen Auflage rechtfertigt es sich daher, der Beschwerdeführerin neun Zehntel und der Beschwerdegegnerin ein Zehntel der restlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin trägt daher CHF 1350.– und die Beschwerdegegnerin CHF150.– der Ver- fahrenskosten. Da die Gemeinde als Vorinstanz nicht unmittelbar in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sondern vorab hoheitlich handelte, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 300.– trägt damit der Kanton. d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV54 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG55). 51 Vgl. die Einsprache vom 8. Oktober 2022, in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 100 f. 52 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 53 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4. 54 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 55 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 16/18 BVD 110/2023/68 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht in seiner Kostennote vom 11. Juli 2024 für das Beschwerdeverfahren vor der BVD Parteikosten von CHF 3861.10 geltend (Honorar CHF 3480.–, Auslagen CHF 104.40 und Mehrwertsteuer von CHF 276.70). Die Kostennote gibt bezüglich der Höhe des Honorars und den Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass. Zu berück- sichtigen ist demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist56 und so- mit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwert- steuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Par- teikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.57 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 3584.40 (inkl. Auslagen). Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Gemeinde Worb hat somit der Beschwerdegegnerin ein Sechstel der Parteikosten, ausmachend CHF 597.40 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Unterliegens von den restlichen Parteikosten, aus- machend 2987.– der Beschwerdegegnerin neun Zehntel, ausmachend CHF 2688.30, zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten. Mangels berufsmässiger Vertretung sind demnach auf ihrer Seite keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Buchstabe D des Bauentscheids der Ge- meinde Worb vom 31. März 2023 wird um folgende Auflage ergänzt: Am OMEN Nr. 4 gemäss Standortdatenblatt vom 4. Oktober 2021 (Revision 2.0) ist eine Abnahme- messung durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl bei den Fenstern an der Südost- fassade im obersten Stockwerk wie auch bei den Fenstern auf der Südwestfassade je eine Messung vorgenommen wird. Wird der massgebende Grenzwert überschritten, ist die Mobilfunk-Basisstation innert einem Monat in den rechtmässigen Zustand zu bringen; dies muss messtechnisch belegt sein. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Bau- entscheid der Gemeinde Worb vom 31. März 2023 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt verlegt: a) Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1350.– zu tragen. b) Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 150.– zu tragen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 56 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: www.uid.admin.ch. 57 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6. 17/18 BVD 110/2023/68 3. Die Gemeinde Worb hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von CHF 597.40 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von CHF 2688.30 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb, Gemeindeverwaltung, Bauabteilung, einge- schrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per E-Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18