f) Der Parteikostenersatz nach Art. 104 Abs. 4 VRPG umfasst die Abgeltung des Aufwands für professionelle, d.h. die anwaltliche, Vertretung der Partei.77 Die Gemeinde war jedoch nicht anwaltlich vertreten. Ihr sind daher keine ersatzfähigen Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Anspruch auf Parteikostenersatz in der neuen Fassung von Art. 104 Abs. 4 VRPG, die seit dem 1. April 2023 in Kraft ist, zugunsten der Gemeinden weiter gelockert wurde.78 Die Gemeinde Wimmis hat daher ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren selber zu tragen. III. Entscheid