e) Die Gemeinde Wimmis führt in ihrem Schreiben vom 22. August 2023 aus, das Verfassen der Stellungnahme sei für sie mit grossem Aufwand verbunden gewesen. Dies vor allem deshalb, weil die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerderügen Kontrollen ausgelöst habe, die nur indirekt mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stünden, die sie aber von Amtes wegen hätte prüfen müssen. Aus diesem Grund mache sie von der revidierten Bestimmung von Art. 104 Abs. 4 VRPG Gebrauch. In der Beilage zu ihrem Schreiben vom 22. August 2023 reicht die Gemeinde Wimmis eine Gebührenzusammenstellung vom 17. August 2023 zu den Akten. Darin macht sie einen Aufwand von CHF 1400.00 geltend.