23/25 BVD 110/2023/64 gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG76). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerschaft von CHF 4163.55 (Honorar CHF 3820.00, Auslagen CHF 45.90 und Mehrwertsteuer CHF 297.65) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. In Analogie zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdeführerin daher der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von CHF 4163.55 zu ersetzen.