RPG erteilt hat. Unter diesen Umständen ist auf den Grundtatbestand von Art. 24 RPG nicht mehr zurückzugreifen. Es erübrigt sich daher, die Voraussetzungen von Art. 24 RPG zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Vorhaben verletze auch die Bestimmung von Art. 24 RPG und sei nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG, kann sie daraus von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 11. Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des AGR vom 7. Februar 2023 und der Bauentscheid der Gemeinde Wimmis vom 21. März 2023 werden bestätigt.