h) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, Art. 24 RPG sei verletzt. Insbesondere rügt sie, das Vorhaben sei nicht standortgebunden im Sinne Art. 24 Bst. a RPG. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 24 RPG um eine ordentliche Ausnahmebewilligung handelt, die nach der Lehre nur subsidiär zu den Tatbeständen der erleichterten Ausnahmebewilligungen nach Art. 24a bis 24e RPG zur Anwendung kommt.73 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass das AGR die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG bejahte und für die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt hat.