RPG entspricht und auch mit dem Trennungsgrundsatz von Bau- und Nichtbaugebiet vereinbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Lärmschutz durch die Aussenaufstellung der strittigen Luft-Wasser-Wärmepumpe auf der Nordseite des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft am besten gewährleistet (vgl. Erwägung 8). Andere alternative, erneuerbare Heizsysteme, die im 69 Vgl. pag. 16 in der Vorakten der Gemeinde Wimmis. 70 Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 24c N 22; Inauen David, a.a.O., S. 296 ff.; BGE 115 Ib 472 E. 2e; BGer 1C_394/2010 vom 10. Juni 2011 E. 5. 71 Vgl. Foto Nr. 4 (Nordansicht) in der Beilage 3 zur Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 der