g) Zusammenfassend ergibt sich, dass der strittigen aussen aufgestellten Luft-Wasser- Wärmepumpe keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sie entspricht vollumfänglich den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften und ist für die energetische Sanierung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG nötig. Ebenso bleibt das äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes in seinen Grundzügen gewahrt. Die geplante Wärmepumpenanlage ermöglicht es der Beschwerdegegnerschaft, ihre durch Besitzstand geschützte Wohnnutzung im bisherigen Umfang weiterzuführen, was dem Sinn und Zweck von Art. 24c RPG entspricht und auch mit dem Trennungsgrundsatz von Bau- und Nichtbaugebiet vereinbar ist.