Aus der Erwägung 10e folgt, dass die Änderung des äusseren Erscheinungsbilds geringfügig ist und nicht ins Gewicht fällt. Mit der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe werden überdies keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt geschaffen. Im Gegenteil: Mit der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe kann der CO2-Ausstoss reduziert werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin widerspricht die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe auch nicht dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens. Der zusätzliche Flächenverbrauch ist äusserst gering. Es wird lediglich eine Fläche von knapp einem Quadratmeter beansprucht.