Nach Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmen sich die wichtigen Anliegen im Sinne von Art. 24c Abs. 5 RPG in erster Linie nach den in Art. 1 und 3 RPG definierten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, wozu auch die Anliegen des Umwelt- und des Landschaftsschutzes gehören.70