f) Dem Bauvorhaben stehen keine spezialgesetzlichen Regelungen entgegen. Es bleibt damit zu prüfen, ob die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Art. 24c Abs. 5 RPG vereinbar ist. Die Regelung von Art. 24c Abs. 5 RPG hält fest, dass in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten bleibt. Dies bedingt eine Interessenabwägung, was sich auch aus Art. 43a Bst. e RPV ergibt. Nach Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmen sich die wichtigen Anliegen im Sinne von Art.