Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Beschwerdegegnerschaft ein Teil des benötigten Stroms aus der eigenen Fotovoltaikanlage genutzt werden kann.69 Die Auffassung das AGR, dass die Identität des bestehenden Hauptgebäudes einschliesslich seiner Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Das Vorhaben steht somit auch im Einklang mit Art. 42 Abs. 1 RPV.