Vielmehr wird durch die Platzierung der geplanten Anlage auf der Nordseite eine Minimierung möglicher optischer Einwirkungen erreicht. Die geplante Luft- Wasser-Wärmpumpe führt auch nicht zu einer Nutzungserweiterung des Wohngebäudes der 67 BGer 1C_247/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4.2; 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.3. 68 Vgl. https://erneuerbarheizen.ch/heizkostenrechner. 21/25 BVD 110/2023/64