Das Wohnhaus liegt weder in einem geschützten Ortsbild noch in einem Landschaftsschutzgebiet, wie dem Zonenplan entnommen werden kann. Auch steht das Gebäude der Beschwerdegegnerschaft nicht unter Denkmalschutz. Aufgrund seiner Dimensionen (143 cm breit, 68 cm tief und 114 cm hoch) und seiner Lage auf der Nordseite ist die optische Wirkung des Aussengeräts begrenzt und wird höchstens aus kurzer Distanz erkennbar. Die Aussenanlage wird daher das Erscheinungsbild des Hauptgebäudes und die Aussenraumgestaltung kaum beeinflussen. Sie wird optisch auch nicht als Erweiterung des Gebäudevolumens wahrgenommen.