Daher ist bei der Installation einer aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe mit grösserer Zurückhaltung als bei anderen Änderungen davon auszugehen, die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung werde erheblich beeinträchtigt. Diesem Gedanken ist auch bei der Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG Rechnung zu tragen (vgl. Erwägung 10g). Vorliegend befindet sich das Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft in einer optisch wenig sensiblen und heterogenen Umgebung. Das Wohnhaus liegt weder in einem geschützten Ortsbild noch in einem Landschaftsschutzgebiet, wie dem Zonenplan entnommen werden kann.