Nach der Beurteilung des AGR stellt somit die Nordseite die einzige technisch sinnvolle Möglichkeit für die Aufstellung der geplanten Wärmepumpe dar. Auch die Gemeinde führte im angefochtenen Bauentscheid aus, dass alternative Heizsysteme, wie eine Erdwärmesonde (nach Geoprotal unzulässig) oder ein Fernwärmeanschluss (Anschlusspunkt über 970 m entfernt) nicht möglich seien. Aus diesem Grund könne die Baubewilligung für die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe erteilt werden. Auch die Beschwerdegegnerschaft erachtet die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG als erfüllt.