b) Das AGR erachtet die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG als gerechtfertigt. In der Verfügung vom 7. Februar 2023 hielt es fest, dass der vorliegende Heizungsersatz der energetischen Sanierung diene. Zudem führte es aus, dass sich die Beschwerdegegnerschaft im Ausnahmegesuch mit alternativen Heizsystemen auseinandergesetzt habe und die Wahl eines Wärmepumpensystems nachvollziehbar sei. Auch hielt das AGR fest, ein rein innen aufgestelltes Wärmepumpensystem sei aufgrund der Platzverhältnisse und erforderlichen Abständen zu den An- und Absaugöffnungen nicht möglich.