19/25 BVD 110/2023/64 10. Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG a) Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 und Art. 24c RPG seien nicht erfüllt. Sie bringt insbesondere vor, die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe sei für eine energetische Sanierung nicht nötig. Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, die fragliche Luft-Wasser-Wärmepumpe sei nicht standortgebunden und es stünden ihr überwiegende Interessen entgegen.