Praxis des AGR mangels Geschossfläche nicht in den Flächenvergleich nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV einzubeziehen. Die feste quantitative Obergrenze von Art. 42 Abs. 2 Bst. b RPV ist somit in Bezug auf die geplante aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe nicht relevant. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es daher auch nicht zu beanstanden, dass das AGR im vorliegenden Fall die bisherigen Erweiterungen der Beschwerdegegnerschaft nicht erwähnt und näher geprüft hat.