Erscheinungsbild, die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die Anzahl Wohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung sowie die Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt.62 e) Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus der Rüge, die Beschwerdegegnerschaft habe ihr Gebäude bereits mehrfach raum- und zonenrelevant erweitert, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die fragliche Luft-Wasser-Wärmepumpe ist nach der schlüssigen 60 BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3; 1C_49/2019 vom 11. November 2019 E. 5; Rudolf Muggli,