Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Frage der Identitätswahrung zudem darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Bedeutung ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss in Bezug auf Umfang, äusseres Erscheinungsbild sowie Zweckbestimmung gewahrt bleiben und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt geschaffen werden. Gefordert wird nicht die völlige Gleichheit von Alt und Neu. Vielmehr bezieht sich die Identität auf die «wesentlichen Züge», also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. In die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind namentlich das äussere