14.2 unter dem Titel «Energetische Sanierung» eine Aussenisolation der Fassaden, eine Änderung der Befensterung oder Anbauten für die Energieversorgung wie z.B. Luft-Wasser- Wärmepumpen nach Art. 24c Abs. 4 RPG bewilligungsfähig, wenn die Identität (Umfang, Erscheinung, Zweck) der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt und das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.61 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Frage der Identitätswahrung zudem darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Bedeutung ist.