d) Zu beachten ist, dass es sich bei der fraglichen Luft-Wasser-Wärmepumpe um eine technische Anlage handelt. Solche Anlagen beinhalten keine Nebennutzfläche und stellen, wie das AGR in der Verfügung vom 7. Februar 2023 schlüssig und zutreffend ausführte, kein anrechenbares Gebäudevolumen im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV dar. Damit kann die fragliche Luft-Wasser-Wärmpumpe zwar nicht in den Flächenvergleich nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV einbezogen werden. Der Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 4 RPG ist jedoch nicht auf «Erweiterungen der Geschossfläche» beschränkt, wie dies in Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV zum Ausdruck kommt.