die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre darf die teilweise Erweiterung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone einmal oder auch in mehreren Schritten erfolgen, insgesamt aber nur bis zur gesetzlichen Obergrenze, d.h. bis zu dem Punkt, an dem die Identität der Gesamtanlage nicht mehr gewahrt ist.60 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, eine teilweise Erweiterung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfe nach Art. 24c RPG nur einmal erfolgen, ist demnach unzutreffend.