Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV enthält Maximalmasse für Erweiterungen ausserhalb des Gebäudes. Danach darf die gesamte Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudes sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe aus anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto- Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.