b) Bauten und Anlagen, die unter den Geltungsbereich von Art. 24c RPG fallen, können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Bei den Änderungen kann es sich sowohl um innere Umbauten als auch um äussere Erweiterungen oder Zweckänderungen handeln. Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 erster Satz RPV). In Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV sind fixe quantitative Obergrenzen festgelegt, bei deren Überschreiten die Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gilt: