Das Gebäude der Beschwerdegegnerschaft befindet sich in der Landwirtschaftszone sowie im Streusiedlungsgebiet.58 Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerschaft ihr Gebäude zu Wohnzwecken nutzt. Unbestritten ist, dass das bestehende Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurde und damit in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt.