Eine Innenaufstellung wäre aus technischen Gründen nur sehr beschränkt möglich, würde die Lärmsituation nicht verbessern und wäre zudem mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann hier gestützt auf das Vorsorgeprinzip weder eine Innenaufstellung noch eine Versetzung der Ausseneinheit verlangt werden. Das Vorsorgeprinzip wurde ausreichend berücksichtigt und ist nicht verletzt. Somit ist der Ersatz der fossil betriebenen Ölheizung durch die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe als erneuerbares Heizsystem aus lärmrechtlicher Sicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 9. Rechtliche Grundlagen zu Art. 24c RPG