e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beurteilung des AUE, wonach weitere Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge unverhältnismässig sind, überzeugt. Mit der Wahl eines lärmarmen Aussengeräts, der Aktivierung des Nachtbetriebs während der akustischen Nachtzeit und mit einem aus Sicht des Immissionsschutzes gut gewählten Aussenstandort wurde dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 LSV ausreichend Rechnung getragen. Eine Innenaufstellung wäre aus technischen Gründen nur sehr beschränkt möglich, würde die Lärmsituation nicht verbessern und wäre zudem mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden.