d) Hinsichtlich weiterer technischer oder baulicher Lärmschutzmassnahmen für das aussen aufgestellte Gerät fallen hier eine Lärmschutzwand oder eine Schalldämmhaube, falls eine solche aus technischen Gründen überhaupt installiert werden könnte, in Betracht.55 Damit liesse sich zwar eine Pegelreduktion von 3 dB gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV erreichen. So bewirken eine Lärmschutzwand oder eine Schalldämmhaube gemäss der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit eine Lärmreduktion von je rund 8 dB.56 Solche Lärmschutzmassnahmen sind jedoch mit hohen Mehrkosten verbunden und belaufen sich, wie ein vergleichbarer Fall der BVD zeigt, auf Beträge von über CHF 10 000.00.57