Dies wirkt sich, wie ausgeführt, positiv auf die Immissionssituation gegenüber dem Wohnteil der Beschwerdeführerin und der Nachbarliegenschaft L.________strasse 19 aus. Dass das AGR, die Vorinstanz und das AUE den geplanten Standort der Ausseneinheit als gut gewählt beurteilten, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Mit der Installation der fraglichen Luft-Wasser- Wärmepumpe auf der Nordseite ist der Lärmschutz am besten gewährleistet.