c) Zu berücksichtigen ist hier, dass die Beschwerdegegnerschaft das Aussengerät nicht an der Ostfassade vorsieht. Dieser Standort wäre zwar ideal, weil die Distanz zwischen dem Aussengerät und dem Heizraum am kürzesten wäre und weniger Wände durchbohrt werden müssten. Dies geht aus dem Grundrissplan des Untergeschosses hervor. Trotzdem plant die Beschwerdegegnerschaft, das Aussengerät an der Nordfassade ihres Gebäudes zu installieren. Dies wirkt sich, wie ausgeführt, positiv auf die Immissionssituation gegenüber dem Wohnteil der Beschwerdeführerin und der Nachbarliegenschaft L.________strasse 19 aus.