b) Sind die Planungswerte wie hier klar eingehalten, so kommen weitere Massnahmen zur Emissionsbegrenzung nach Art. 7 Abs. 3 LSV nur infrage, wenn damit eine Pegelreduktion von 3 dB und mehr erzielt werden kann. Bezüglich des Aufstellungsortes des geplanten Aussengeräts präsentiert sich die Situation wie folgt: Gemäss bewilligtem Situationsplan soll das Aussengerät an der Nordfassade des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft aufgestellt werden. Der Abstand des Aussengeräts zur Fassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin und jener zum Nachbargebäude L.________strasse 19 ist, gemessen aus dem bewilligten Situationsplan, in etwa gleich gross.