nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, das AGR und das AUE eine Innenaufstellung ausgeschlossen haben. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. 8. Standortwahl und weitere Lärmschutzmassnahmen a) Umstritten ist weiter der Standort des geplanten Aussengeräts und die Frage, ob weitere emissionsbegrenzende Massnahmen im Rahmen der Vorsorge erforderlich und verhältnismässig sind. Das AGR erachtete den Aufstellungsort in der Verfügung vom 7. Januar 2023 als gut gewählt. Zudem erachtete das AUE im Bericht vom 24. Juli 2023 weitere vorsorgliche (technische) Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge als unverhältnismässig.