Entlang der Ostfassade liegen die Aussenwände der Kellerräume 1.2 und 1.3 zwar unter dem Terrain. Die Fassadenöffnungen lägen in diesem Fall aber näher an der Westfassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin als der geplante Anlagestandort. Auch wären diese Fassadenöffnungen direkt der Westfassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin zugewandt. Zudem wären bei einer allfälligen Innenaufstellung mit Mehrkosten im Umfang von mehreren Tausend Franken für bauliche Veränderungen an der Gebäudehülle und für die Verlegung der bestehenden Erschliessungsleitungen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es im Lichte des Vorsorgeprinzips und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips