Selbst wenn in diesen Räumen eine Innenaufstellung technisch möglich wäre, würde sich zwar die Lärmsituation in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin verbessern. Die Planunterlagen und das aktenkundige Foto zeigen jedoch, dass die westliche Aussenmauer der Räume 1.5 und 1.7 nicht unter dem Terrain liegt und der Lärm ohne Abschirmung direkt nach aussen dringen würde.