h) Bei den beiden Räumen 1.5 (Werken) und 1.7 (Zimmer) handelt es sich nach den Ausführungen des AGR um Wohnräume. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Beurteilung des AGR infrage stellen könnte. Die Wohnräume 1.5 und 1.7 dienen ebenso wie das Zimmer 2.9 dem Wohnen. Sie gelten als lärmempfindliche Räume, in denen neue Anlagen nach den Vorgaben des Lärmschutzrechts höchstens geringfügige Störungen verursachen dürfen.51 Die Innenlärmimmissionen sprechen daher bereits gegen die Aufstellung eines Innengeräts in den lärmempfindlichen Räumen 1.5 und 1.7.