In den Kellerräumen 1.2 und 1.3 wäre auch eine Innenaufstellung über Eck denkbar. Auch bei dieser Aufstellungsvariante würde sich die Immissionssituation beim Gebäude der Beschwerdeführerin nicht verbessern. Auch bei dieser Variante wäre eine Zu- bzw. Abluftöffnung direkt dem Gebäude der Beschwerdeführerin zugewandt und diese läge in einem geringeren Abstand zum Wohnteil des Gebäudes der Beschwerdeführerin als bei der geplanten Aufstellung an der Nordfassade. Dies würde zu einem höheren Beurteilungspegel führen. Darüber hinaus wären bei einer Eckaufstellung mit Kanal auch zusätzliche baulichen Massnahmen für die Wanddurchbrüche erforderlich.