Hinzu kämen wie beim Kellerraum 1.1 erhebliche Mehrkosten für die Verlegung der gesamten Heizverteilung. Nach Art. 7 Abs. 3 LSV ist ein Mehraufwand von nur rund CHF 400.00 (1 Prozent der Investitionskosten von CHF 40 000.00) als gering und verhältnismässig zu betrachten. Im vorliegenden Fall ist jedoch bei einer Innenaufstellung in den Kellerräumen 1.2 und 1.3 mit Mehrkosten von über 25 Prozent der Investitionskosten der Anlage zu rechnen. Eine Innenaufstellung in den Kellerräumen 1.2 und 1.3 würde daher auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausscheiden. In den Kellerräumen 1.2 und 1.3 wäre auch eine Innenaufstellung über Eck denkbar.