Nach dem Gesagten kommt daher auch für die Kellerräume 1.2 und 1.3 eine Innenaufstellung gestützt auf das Vorsorgeprinzip mangels Verbesserung der Immissionssituation nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass eine Innenaufstellung in diesen Räumen mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre, da Grabarbeiten, Wanddurchbrüche und der Einbau von Lichtschächten erforderlich wären. Die Kosten hierfür belaufen sich nach einer Schätzung der Beschwerdegegnerschaft auf rund CHF 10 000.00. Diese Kostenschätzung erscheint nach den Erfahrungen der BVD realistisch.48 Hinzu kämen wie beim Kellerraum 1.1 erhebliche Mehrkosten für die Verlegung der gesamten Heizverteilung.