Aufgrund der Lage der Türöffnung in der Aussenmauer des Kellerraums 1.1 verbleibt kein ausreichender Platz für Zu- und Abluftöffnungen einer innen aufgestellten Wärmpumpe. Nach dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Massblatt wäre für die Innenaufstellung des Modells «H.________» der Firma G.________ AG eine ununterbrochene gerade Fassadenlänge von mindestens 2.31 m erforderlich.45 Diese Voraussetzung ist aufgrund der Türöffnung nicht gegeben, wie dem Grundrissplan des Untergeschosses zu entnehmen ist.46 Der Kellerraum 1.1 kommt somit aus technischen Gründen für eine innen aufgestellte Wärmepumpe nicht infrage.