In solchen Räumen dürfen neue Anlagen nach den lärmschutzrechtlichen Vorgaben höchstens geringfügige Störungen verursachen.40 Das von der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen erwähnte Innengerät des Typs «H.________» der Firma G.________ AG, welches über eine vergleichbare Heizleistung wie das geplante Wärmepumpenmodell verfügt, verursacht Innenlärmimmissionen.41 In einem Abstand von einem Meter Entfernung beträgt dessen Schalldruckpegel nach den Angaben der Herstellerfirma innerhalb des Gebäudes 43 dB(A).42 Die Innenaufstellung im lärmempfindlichen Wohnraum 2.9 scheidet daher bereits aus Gründen der erheblichen Innenlärmimmissionen aus.